Imkerverein Horst

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Bienenschwarm

Wenn die Entwicklung des Bienenvolkes seinen Höhepunkt erreicht und es
in der Bienenwohnung zu eng und die Harmonie dadurch gestört wird, bereitet
sich das Bienenvolk auf das Schwärmen vor. Die Königin findet immer weniger
Zellen zum Ablegen ihrer Eier vor. Es werden Weiselzellen gebildet.
Sobald die erste verdeckelt ist, zieht die Königin mit einem Teil des Volkes
aus. Es wird sich zuerst in der Nähe des Standes niedergelassen, und
Suchbienen halten nach einer geeigneten neuen Wohnung Ausschau.
In dieser Zeit ist der Imker gefordert, den Schwarm einzufangen.

Ziel des Imkers ist es jedoch, bei einem Volk erst gar keine Schwarm-
stimmung aufkommen zu lassen. Ein Volk, dass sich durch das Schwärmen
teilt, ist verständlicherweise nicht mehr in der Lage, hohe Honigerträge
einzubringen. Der Imker wirkt dieser Entwicklung entgegen - leider nicht
immer mit dem erhofften Erfolg. Durch Zucht wird versucht, den
Schwarmtrieb zu beeinflussen oder ihn bei der Bearbeitung zu unterdrücken.

Sollte sich einmal ein Bienenschwarm in Ihrer Nähe niederlassen - keine
Sorge. Rufen Sie einfach einen Imker an. Er kümmert sich um die "Gäste".
In der Regel können auch Polizei oder Feuerwehr Namen von Imkern nennen.



Und was sagt der Gesetzgeber dazu . . .

Bürgerliches Geasetzbuch 3. Buch (Sachenrecht)

§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der
Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetztlich verboten ist oder wenn
durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

§ 959 Aufgabe des Eigentums
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu
verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

§ 960 Wilde Tiere
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten
und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der
Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten
Ort zurückzukehren.

§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich
verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.

§ 962 Verfolgungsrecht des Eigentümers
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist
der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer
des Scharmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Ware herausnehmen
oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer,
welche die Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die
Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

§ 694 Vermischung von Bienenschwärmen
Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken
sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war,
auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen
Schwarm erlöschen


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